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Richtigstellung Beitrag Trinkwasseraufbereitung

Dank eines aufmerksamen, fachkundigen Lesers unseres Newsletters 01/2021 möchten wir nachfolgend den letzten Beitrag zum Thema Chlorothalonil richtigstellen. An dieser Stelle bedanken wir uns herzlich für den wichtigen Input aus dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau.

Hier geht's zum betroffenen Beitrag, der wie folgt berichtigt wird:

Ab dem 1. Januar 2020 hat der Bund die Anwendung des Fungizid Chlorothalonil verboten. Der Druck war gewachsen, seit die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit Anfang 2019 Chlorothalonil als «wahrscheinlich krebserregend» beurteilt hatte. In der Folge sind auch alle Abbau-Produkte, die Chlorothalonil-Metaboliten als «relevant» eingestuft worden, wie z.B. Sulfonsäure R471811.

Erläuterungen des Lesers fürs Verständnis der Korrekturen:
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit EFSA ist zuständig für die Neubeurteilung von Pflanzenschutzmitteln bezüglich Lebensmittelsicherheit. Sie macht aber keine Chemikalien-Einstufungen, sondern 'nur' die für die Lebensmittelsicherheit relevante toxikologische Beurteilung. Für die umfassende toxikologische Beurteilung (inkl. Umweltaspekte) und den Einstufungsprozess ist die Europäischen Chemikalienagentur ECHA zuständig. Chlorothalonil ist im Register der ECHA seit längerem in der Kategorie 2 = «möglicherweise krebserregend» eingestuft. Zur Diskussion steht eine neue Einstufung in die Kategorie 1b = «wahrscheinlich krebserregend». Diese Umstufung von der heutigen Kategorie 2 in die Kategorie 1b müsste von einem EU-Mitgliedstaat bei der ECHA beantragt werden. Gemäss einer europäischen Konvention über den Umgang mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln sind Abbauprodukte von Ausgangssubstanzen der Kategorie 1b alle als «relevant» zu erachten, wodurch für sie der Höchstwert von 0.1 µg/l gilt.

Filterhilfsmittel: Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass in der Schweiz in Aufbereitungsanlagen resp. in Aufbereitungsverfahren von Trinkwasserversorgungen nur Stoffe mit einer CAS-Nummer gemäss Anhang 4 Liste 4 «4 Liste der Stoffe zur Aufbereitung von Trinkwasser» der Verordnung über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV) eingesetzt werden dürfen.

Unser Service-Center für chemische Spezialitäten steht Ihnen unter scc(at)thommen-furler.ch oder 032 352 19 60 für weitere Auskünfte jederzeit gerne zur Verfügung.

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